Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. UNI-ELECTRONIC GmbH – im folgenden UNI –


Die folgenden AGB’s gelten für die Verträge der UNI mit ihren Kunden über

Lieferungen von Hard- und/oder Software einschließlich erforderlicher Nebenleistungen. Sie gelten ebenfalls für Nachbestellungen/Folgeaufträge des Kunden.

§ 1 Allgemeines

Der Vertrag mit Uni kommt durch Unterzeichnung des Auftragsformulars durch den Kunden und den Systemberater von Uni zustande. Der Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich der Vertragsgegenstände. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 2 Leistungen von UNI

Erfüllungsort für die Übergabe der Vertragsgegenstände ist Dortmund, soweit sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen nichts anderes ergibt.

  1. UNI wird entweder selbst oder durch Dritte die Vertragsgegenstände, auf Risiko des Kunden, an die Adresse des Kunden, wie sie im Vertrag angegeben ist, versenden. Nur wenn zwischen den Vertragspartnern dies gesondert vereinbart und ausgewiesen wird, erfolgt die Versendung an eine andere Adresse (Lieferadresse).
  2. Mit der Übergabe an den Transporteur/Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über (§ 447 BGB).
  3. Liefertermine sind nur wirksam bei vorheriger schriftlicher Bestätigung durch UNI.
  4. Haben der Kunde und UNI einen verbindlichen Termin vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, spätestens 48 Stunden vor dem Termin schriftlich mitzuteilen, dass er diesen nicht wahrnehmen kann. Versäumt er dies schuldhaft, hat er die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.
  5. Für die fachgerechte Installation der Vertragsgegenstände haftet der Kunde, der sich nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch UNI
  6. auch der Hilfe Dritter bedienen kann, sofern UNI die Installation nicht übernommen hat.
  7. UNI ist bereit, den Kunden in die Funktionen und Bedienung der Vertragsgegenstände gegen Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste der UNI einzuweisen. Diese Einweisung ist gesondert zu vereinbaren.
  8. Eine Verpflichtung zur Überlassung des Quellcodes besteht ausdrücklich nicht.
  9. UNI ist berechtigt, die Computeranlage zum Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung der Software mit einem Dongle zu versehen.
  10. Sollte sich die Firmenbezeichnung des Kunden nach Vertragsabschluss ändern oder die Software durch einen Dritten in Gesetz konformer Weiseübernommen werden, ist die Firmenkopfänderung kostenpflichtig.

§ 3 Vergütung

  1. Der Kunde zahlt UNI die in dem Kaufvertrag ausgewiesene Vergütung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen MwSt.
  2. Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
  3. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung Zahlung leistet. Im Verzugsfall kann Uni 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz verlangen. (§ 288 BGB).
  4. Sollte der Kunde bei vereinbarten Ratenzahlungen mehr als 7 Tage in Zahlungsverzug kommen oder wird ein Einzug mangels Deckung des
    Kontos rückbelastet, wird der Gesamtbetrag auf einmal fällig. UNI ist darüber hinaus berechtigt, den Vertragsgegenstand so lange sicherzustellen, bis die fälligen Forderungen insgesamt beglichen sind.
  5. UNI berechnet für die Kosten einer Mahnung im Verzugsfall derzeit jeweils 15 Euro, zzgl. MwSt., mit Ausnahme der verzugsbegründenden Erstmahnung. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur wegen Forderungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis geltend machen.
  6. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  7. Sollte der Kunde den Kaufpreis durch Dritte finanzieren, z.B. Leasingbank, Kreditinstitut etc., so hat der Kunde an dem unverzüglichen Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mitzuwirken, insbesondere die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Bürgschaft (auch von Dritten), Anträge, Übernahmebestätigung, rechtswirksam und unverzüglich zu unterschreiben und an das Finanzierungsinstitut weiterzuleiten. Der Kaufvertrag bleibt bestehen, auch wenn die Finanzierungsbemühungen des Kunden scheitern.

§ 4 Mitwirkung des Kunden/Rügepflicht 

  1. Der Kunde hat die Hard- und/ oder Software unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen, die Programme auf das Betriebssystem einzuspielen, die Hard- und/oder Softwarekomponenten zu testen, die Datensicherung zu überprüfen und die Dokumentation auf Vollständigkeit hin zu überprüfen. Auftretende Fehler sind unverzüglich schriftlich gegenüber UNI zu rügen.
  2. Kauft der Kunde bei UNI nur Software/Betriebssysteme, ist er dafür verantwortlich, dass die bei ihm vorhandene Fremdhardware die Voraussetzungen erfüllt, um die bei UNI gekauften Vertragsgegenstände zu installieren.
  3. Wenn seitens UNI Nachbesserungsarbeiten an den Vertragsgegenständen erforderlich werden, um Mängel zu beseitigen, wird der Kunde dem Personal von UNI ungehindert Zutritt zu den Räumlichkeiten und den Vertragsgegenständen selbst verschaffen, die notwendigen Unterlagen, z.B. Störungsprotokolle, zur Verfügung stellen und geeignete Räume, Geräte, Rechenzeit und Personal zur Information rechtzeitig und im geeigneten Umfang zur Verfügung stellen.
  4. Der Kunde wird beim Zubehör, vor allem Datenträger, Verbrauchsmaterialien u.ä. nur solches verwenden, das den Vorgaben/Freigaben der UNI oder deren technischen Spezifikationen entsprechen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer- und Wasserschäden u.a. ausreichend zu versichern.
  6. Im Falle der Ausstattung der Software mit einem Dongle wird der Kunde diesen stets sorgfältig aufbewahren, kein Umgehungsprogramm einsetzen und etwaigen Verlust des Dongles sofort melden. Störungen des Dongles werden durch Austausch im Rahmen der Gewährleistung kostenlos – es sei denn, dies erfolgte schuldhaft durch den Kunden, – Zerstörungen ebenfalls durch Austausch, jedoch gegen Kostenerstattung gem. Preisliste -, Verlust des Dongles nur gegen Erwerb eines neuen Exemplars der Software reguliert. Dies gilt nicht, wenn die Störungen, die Zerstörung oder der Verlust des Dongles durch schuldhaftes Verhalten seitens UNI erfolgt. Hier erfolgt im Rahmen der Verjährungsvorschriften kostenloser Ersatz seitens UNI.
  7. Soweit eine Einarbeitung vertraglich vereinbart sein sollte, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Mitarbeiter vor Beginn der Einarbeitung benannt werden und diese zur Mitwirkung und Mitarbeit zur Verfügung stehen. UNI behält sich vor, den Ort der Einarbeitung im Einzelfall zu bestimmen. Eine Einarbeitung vor Ort wird ausdrücklich, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht geschuldet.

§ 5 Leistungs-/Artikel-Dateien/Fremdprogramme 

  1. Die mittelbare und/oder unmittelbare Preispflege durch Händler sowie die Beschaffung von Leistungs-/Artikel-Dateien von Händlern und/oder sonstigen Dritten liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
  2. Eine Verpflichtung zur Überlassung von Leistungs-/Artikel-Dateien besteht nicht.
  3. Sollten die Leistungs-/Artikel-Dateien mit Inhalten überlassen werden, erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Inhalt der Leistungs-/Artikel-Dateien dient als Anregung für die betriebsinterne Verarbeitung. Er unterliegt nicht einer ständigen Überprüfung auf Richtigkeit und aktuellen Stand. Eine Haftung für den Inhalt der Leistungs-/ArtikelDateien kann von UNI nicht erfolgen. Fehlerhafte Inhalte der Leistungs-/Artikel-Dateien berechtigen nicht zu Mängelbeseitigungsansprüchen. Der Inhalt der Leistungs-/Artikel-Dateien kann seitens des Kunden nach eigenem Ermessen verändert, ergänzt und somit den eigenen Betriebsbedürfnissen angepasst werden.
  4. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, inwieweit weitere Anwenderprogramme von Dritten auf das EDV-System übernommen werden können, ohne dass die Funktionstüchtigkeit der UNI-Anwendungsprogramme/-Betriebssysteme beeinflusst wird.
  5. Der Kunde trägt die Verantwortung für die mindestens zweifach abgesicherte, ordnungsgemäße Datensicherung, die vor Durchführung etwaiger Arbeiten erfolgen muss.
  6. Sollte eine Datenübernahme, soweit UNI technisch möglich, vereinbart sein, so bezieht sich diese ausdrücklich nur auf die sog. Stammdaten, d.h. Kundenadressdaten, Artikeldaten, Leistungsbeschreibungen und Textbausteine.
  7. Der Kunde hat eine lauffähige Version der Quellsoftware, die in den Geschäftsräumen der UNI installiert

§ 6 Sachmängel

  1. Die Mängelbeseitigungsfrist beträgt 12 Monate.
  2. 2. Die Mängelbeseitigungsfrist beginnt:
    1. a) beim Versendungskauf (§2 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2), wenn die Vertragsgegenstände dem Transporteur übergeben werden
    2. b) in den sonstigen Fällen bei Ablieferung bei dem Kunden.
  3. Die Rechte des Kunden bei Mängeln sind beschränkt auf Nachbesserung und Herabsetzung der Vergütung. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
  4. Für Installations- oder Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter oder für die mangelnde Datensicherung seitens des Kunden haftet UNI nicht. Für Installationsfehler haftet UNI nur dann, wenn sie vertraglich die Installation übernommen hat.
  5. Kann der Kunde bei Fehleranalysen seitens UNI den Mangel nicht vorführen, ist der Fehler also im Moment nicht reproduzierbar, wird der Kunde UNI Gelegenheit geben, das Gerät selbst zu beobachten bzw. wird sich UNI in diesem Fall bemühen, eine Ausweichanlage zur Verfügung zu stellen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Soweit möglich, wird UNI die Vertragsgegenstände beim Kunden lassen, der Kunde wird jedoch ggf. dulden, dass eine Überwachungssoftware zwecks Protokollierung benutzt wird, auch wenn darunter evtl., das Laufzeitverhalten des gesamten Systems etwas oder stärker leidet.
  6. UNI hat das Recht, im Rahmen der Mängelbeseitigungsfristen den Vertragsgegenstand im Einzelfall mit zum Sitz der Geschäftsstelle, derzeit Dortmund, zu verbringen, um mit den dort vorhandenen technischen Möglichkeiten eine Fehleranalyse durchzuführen. UNI wird, soweit erforderlich, eine Ausweichanlage zur Verfügung stellen.
  7. UNI ist berechtigt, diese Nachbesserung dadurch vorzunehmen, dass dem Kunden eine geänderte, gleichwertige Version der Vertragssoftware überlassen wird, die diesen Mangel nicht mehr enthält. Im Rahmen der Gewährleistungsfrist ist die für den Kunden kostenlos.
  8. UNI ist berechtigt, einen evtl. auftretenden Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Laufzeit oder das Antwortzeitverhalten der Vertragssoftware nicht erheblich leidet.
  9. Die Mängelbeseitigungspflicht von UNI entfällt, wenn der Kunde die Vertragssoftware in anderer als in der vorgesehenen Hard- oder Softwareumgebung einsetzt, es sei denn, er weist nach, dass der Fehler nicht darauf beruhen kann.
  10. Die Mängelbeseitigungsansprüche des Kunden entfallen, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte an den Vertragsgegenständen, insbesondere auch beim Betriebssystem, ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der UNI Änderungen vorgenommen hat. Dies gilt insoweit nicht, als der Kunde darlegen und beweisen kann, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen und die Analyse und Behebung von Mängeln nicht erschweren. Uni ist die Überprüfung von Veränderungen am Vertragsgegenstand zu gestatten. Wird die Überprüfung verweigert, entfällt der Mängelbeseitigungsanspruch. Statt einer Verweigerung der Mängelbeseitigung in diesem Fall, kann UNI auch Leistungserschwerungen und damit zusätzlichen Aufwand geltend machen, wenn diese trotz solcher Änderungen tätig wird.
  11. Sollte sich bei der Durchführung der Maßnahmen herausstellen, dass das Problem nicht im Verantwortungsbereich von UNI liegt, insbesondere Fremdhardware und/oder -Software/-betriebssysteme fehlerhaft sind, kann UNI den sich daraus entstehenden Aufwand gemäß Gebührentabelle in Rechnung stellen, sofern ein schuldhaftes Verhalten seitens des Kunden vorliegt.
  12. UNI weist darauf hin, dass es sich bei den Einzelkomponenten des Vertrages, die im Vertragswerk aufgeführt werden, um jeweils selbständige Produkte handelt. Sollte es zu einer teilweisen Nichtlieferung eines Teils oder um eine teilweise nicht zu behebende Mängelerscheinung im Rahmen der Mängelbeseitigungsfristen kommen, für die UNI verantwortlich ist, gelten die Rechte des Käufers nur für diesen Teil, nicht jedoch für den gesamten Vertrag, es sei denn, die teilweise Erfüllung hat für den Kunden objektiv kein Interesse.
  13. Schadensersatzansprüche des Kunden, sei es aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, können nur geltend gemacht werden, wenn Uni Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ersatzansprüche bestehen nur für Schäden, die bei vertragsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typisch und vorhersehbar sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

UNI behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist UNI berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen oder zeitweise stillzulegen, die Leistungen werden eingestellt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch UNI, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, UNI habe dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch UNI liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich UNI schriftlich, per Einschreiben zu benachrichtigen, damit UNI Klage gern. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, UNI die gerichtlichen/außergerichtlichen Kosten einer Klage gern. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist verpflichtet, die der UNI gehörenden Vertragsgegenstände
äußerlich sichtbar kenntlich zu machen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, den Dritten darüber aufzuklären, dass die Vertragsgegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen, mithin im Eigentum von UNI. Die Kosten der Sicherstellung bzw. Rückholung der Anlage trägt der Kunde.

§ 8 Schadensersatz

  1. Ein Kündigungsrecht, ein Widerrufsrecht oder ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu. Erfüllt der Kunde den Vertrag dennoch nicht, kann UNI – neben der Erfüllung – einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 35 % des Nettoanschaffungswerts verlangen. Hat Uni bereits geleistet, ist eine Schadenspauschale von 45 % des Nettoanschaffungswerts zu zahlen. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet, Uni ist der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ist die Lieferung bereits erfolgt hat der Kunde die Vertragsgegenstände auf seine Kosten an UNI zu verbringen.
  2. Tritt UNI wegen Zahlungsverzug vom Vertrag zurück, gelten die unter Ziffer 1 bestehenden Regelungen entsprechend.

§ 9 Schlussbestimmungen/Datenschutz

  1. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – soweit es sich um einen Kaufmann handelt – Dortmund.
  2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten bedarf grundsätzlich der vorherigen, per Einschreiben erfolgten schriftlichen Zustimmung durch UNI, soweit der Vertragsgegenstand noch nicht bezahlt wurde.
  3. In Kenntnis der Datenschutzvorschriften erklärt der Kunde sein Einverständnis, die Daten intern EDV-mäßig zu speichern und zu verarbeiten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht, außer dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich.
  4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis enthaltenen Informationen über die Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt insbesondere neben den betrieblichen Organisationsabläufen für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- der Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Eine Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
  5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
  6. Bei Auslandsgeschäften gilt deutsches Recht. Das internationale Einheitskaufrecht ist ausgeschlossen. Der Gerichtsstand ist Dortmund.
  7. Sofern UNI für den Verlust einer Sache bzw. nach dieser Vereinbarung Schadensersatz zu leisten hat, ist UNI zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche des Kunden verpflichtet, die diesem aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechtes gegen Dritte zustehen (§ 255 BGB).
  8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Im Übrigen wird der Inhalt des Vertrages nicht berührt.

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